54 aStGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, resp. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei es über ein weites Ermessen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10.01.2019 E. 4.1). 12.1.4 Beschleunigungsgebot