Betroffenheit liegt etwa vor, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat oder bei deren Abwehr durch das Opfer selbst massiv geschädigt wurde. Nach dem Grundsatz «a maiore minus» kann anstelle der Strafbefreiung die Strafmilderung nach freiem Ermessen treten, wenn bei der Gegenüberstellung der unmittelbaren Folgen der Tat mit der angemessenen Strafe ein Rest zugunsten der Letzteren verbleibt, so dass eine Strafbefreiung nicht in Frage kommt. Die Regelung von Art. 54 aStGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, resp.