54 aStGB). Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn der Täter schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (BGE 137 IV 105 E. 2.3). Unmittelbare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat oder bei deren Abwehr durch das Opfer selbst massiv geschädigt wurde.