73 einer für sie günstigen Asperation. Sie würde durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren bessergestellt, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 aStGB entspricht (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 6 vom 25.08.2023 E. 12.1 und SK 22 34 vom 01.11.2022 E. 24.2, je mit Hinweisen). 12.1.3 Strafverzicht / Strafminderung nach Art. 54 aStGB Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, sieht das Gericht von einer Bestrafung ab (Art. 54 aStGB).