Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat.