Retrospektive Konkurrenz / Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt wurde (sogenannte retrospektive Konkurrenz), hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Damit wird das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet.