Gefährdung zu vermeiden (sogenannte Tatkomponenten). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sogenannte Täterkomponenten; Art. 47 aStGB). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 aStGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26.10.2015 E. 1.2.1). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen.