Daher ist von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen. Abschliessend und mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigungen (E. V.20.1, E. VI.26.1, E. VII.32.1, E. VIII.38.1 und E. IX.44.1 hiernach) sei betont, dass B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ aus den rechtskräftigen staatsanwaltlichen Einstellungen und erstinstanzlichen Freisprüchen betreffend ehemals beschuldigter Personen nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die ihnen vorgeworfenen Tathandlungen sind unter Berücksichtigung ihrer individuellen Gegebenheiten zu würdigen.