Damit provozierte/reizte sie diese zusätzlich und heizte sie deren bestehende Gewaltbereitschaft und Streitfreudigkeit weiter an, womit sie ebenfalls massgeblich zur Eskalation der Situation beitrug. Wer so handelt ist weder Mitläufer noch blosser Gehilfe, sondern massgebend an der Entstehung und dem Ausmass des Raufhandels beteiligt. Diese Person kann sich denn auch nicht auf Art. 133 Abs. 2 aStGB berufen. Ebenso wenig ist sie mit einem unbeteiligten Zuschauer vergleichbar, der unerwartet/zufällig an einen Raufhandel gelangt, gleichgültig stehenbleibt und zuschaut. Nach dem Gesagten erfüllt nach Ansicht der Kammer grundsätzlich und insbesondere den Tatbestand von Art. 133 Abs. 1