69 tet wird. Vorgeworfen wird ihnen vielmehr eine durch ihre Anwesenheit begründete Förderung des Raufhandels im Sinne einer Erhöhung der zahlenmässigen Präsenz ihrer Gruppe und psychischen Unterstützung/Stärkung insbesondere der sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitgliedern. Mit anderen Worten wird ihnen die auf das geschlossene Auftreten als Gruppe zurückzuführende Förderung der Tatbereitschaft und Erhöhung der Gefährlichkeit jedes Einzelnen angelastet, mit welcher der Raufhandel gefördert resp. erst ermöglicht wurde (Stichwort «negative Gruppendynamik»).