Bei B1.________ erübrigt sich dies infolge des rechtskräftigen Schuldspruchs. Bezüglich des Einwands ihrer Verteidigungen, eine rein physische Anwesenheit vor Ort begründe keine tatbestandsmässige Beteiligung an einem Raufhandel (dazu E. V.20.1, E. VI.26.1, E. VII.32.1, E. VIII.38.1 und E. IX.44.1 hiernach), sei darauf hingewiesen, dass den Beschuldigten im in Kursivschrift verfassten Passus ihrer individuellen Anklageschriften nicht eine rein physische Anwesenheit am Tatort im Sinne eines bloss passiven Dastehens oder Zuschauens angelas-