Ob, wie und mit welcher Absicht sich die Beschuldigten am Raufhandel beteiligt haben, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens und hiernach für B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ je einzeln zu prüfen. Bei B1.________ erübrigt sich dies infolge des rechtskräftigen Schuldspruchs.