_, es liege kein Raufhandel, sondern ein Angriff nach Art. 134 StGB vor, weil die Hells Angels und Broncos von den Bandidos angegriffen worden seien (dazu E. IX.44.1 hiernach), ist entgegenzuhalten, dass sich die Hells Angels und Broncos bewusst auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelt haben und anschliessend den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal gefolgt sind, um ihnen mit erhoffter personeller Übermacht und teilweise bewaffnet klarzumachen, dass sie nicht geduldet sind. Insofern hatte man es geradezu auf eine Schlägerei angelegt.