68 11.3 Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. III.10.8 hiervor) kam es am 11. Mai 2019 auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals des sich in Gründung befindlichen ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen, die beidseits Verletzte zur Folge hatte. Diese ist rechtlich als Raufhandel im Sinne von Art. 133 aStGB zu qualifizieren. Dem oberinstanzlichen Einwand von Rechtsanwalt Dr. V6.________, es liege kein Raufhandel, sondern ein Angriff nach Art.