Allerdings fallen die meisten Handlungen, die bei anderen Delikten als Gehilfenschaft zu qualifizieren sind, unter die Beteiligung und damit unter die Täterschaft. Das gilt vor allem für Personen, die an Ort und Stelle anwesend und in irgendeiner Weise involviert sind, so etwa durch Anfeuern oder Hilfereichungen. Die Lehre bejaht Gehilfenschaft an einem Raufhandel etwa bei einem Täter, der ausserhalb des Kampfplatzes Schmiere steht (MAEDER, a.a.O., N. 29 zu Art. 133 StGB; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12.04.2021 E. 2.2.1).