Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom 04.11.2022 E. 2.1.2). Gehilfenschaft an einem Raufhandel ist möglich und strafbar. Allerdings fallen die meisten Handlungen, die bei anderen Delikten als Gehilfenschaft zu qualifizieren sind, unter die Beteiligung und damit unter die Täterschaft.