Durch sein Verhalten provoziert er weder den Kampf noch hält er diesen in irgendeiner Weise aufrecht. Er erhöht nicht die dem Raufhandel innewohnenden Risiken, sondern versucht, diese auszuschalten (BGE 131 IV 150 E. 21.2 [= Pra 2006 Nr. 83]). 11.2.3 Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB Als Gehilfe macht sich strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 aStGB). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte.