133 Abs. 2 StGB). Wer sich im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB an einem Raufhandel beteiligt, jedoch mit dem ausschliesslichen Ziel, sich oder einen Dritten zu schützen oder die Beteiligten zu trennen, beschränkt sich im Sinne von Art. 133 Abs. 2 aStGB darauf, einen Angriff abzuwehren, jemanden zu verteidigen oder Streitende zu scheiden. Er handelt somit nur, um sich oder eine andere Person zu verteidigen oder um die Gegner zu trennen. Durch sein Verhalten provoziert er weder den Kampf noch hält er diesen in irgendeiner Weise aufrecht.