Dieser muss sich auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 11.2.2 Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 aStGB Beteiligt sich eine Person am Raufhandel, jedoch ausschliesslich abwehrend oder die Streitenden scheidend, bleibt sie straflos (Art. 133 Abs. 2 aStGB), weil sie mit ihrem Verhalten nicht zur abstrakten Gefahr beigetragen hat (MAEDER, a.a.O., N. 16 zu Art. 133 Abs. 2 StGB).