67 perverletzung resp. Tötung entbehrlich zu machen, und sanktioniert, wer in einer Weise am Raufhandel beteiligt ist, die geeignet ist, diesen zu fördern. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 aStGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Todes- oder Körperverletzungsfolge.