Auch habe er sich an der Suche nach möglichen Opfern beteiligt. Deren Verletzung habe er zumindest in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12.04.2021 E. 2.2.1). Damit anerkannte das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Angriff nach Art. 134 StGB, dass eine Beteiligung an den eigentlichen Gewalttätigkeiten nicht erforderlich ist, um tatbestandsmässig zu handeln. Das hat auch für den Raufhandel nach Art. 133 StGB zu gelten, der ebenfalls dazu dient, den Nachweis der Verursachung der Kör-