Der Täter habe sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufgehalten und so die jederzeitige Fluchtmöglichkeit der Angreifer sichergestellt. Sein Tatbeitrag sei entscheidend gewesen und habe, angesichts seiner physischen Nähe zum Tatort, nicht mehr bloss unterstützendes Verhalten im Sinne einer Gehilfenschaft dargestellt. Insoweit unterscheide sich der Fall vom blossen «Schmierestehen» ausserhalb des eigentlichen Kampfgeschehens. Ferner habe der Täter seine vermummten Kumpanen im Wissen und Willen zum Tatort gefahren, dass diese dort Anhänger eines gegnerischen Fussballclubs verprügeln. Auch habe er sich an der Suche nach möglichen Opfern beteiligt.