Das Bundesgericht bestätigte eine vorinstanzlich bejahte Beteiligung an einem Angriff bei einem Täter, der einen Teil der vermummten Angreifer zum Tatort fuhr, während der Tat im Auto sitzend auf diese wartete und diese schliesslich wieder mitnahm, damit sie sich möglichst schnell vom Tatort entfernen konnten. Es erblickte im Verhalten des Täters, insbesondere der durch ihn geschaffenen Möglichkeit der Angreifer zur sicheren Flucht, nicht bloss eine psychische Unterstützung, sondern eine tatsächliche Hilfeleistung und aktive Beteiligung am Angriff. Der Täter habe sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufgehalten und so die jederzeitige Fluchtmöglichkeit der Angreifer sichergestellt.