134 StGB erwog das Bundesgericht, die Beteiligung könne auf jede Art erfolgen, solange sie an Ort und Stelle in das Geschehen eingreife. Sie könne auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12.04.2021 E. 2.1). Das Bundesgericht bestätigte eine vorinstanzlich bejahte Beteiligung an einem Angriff bei einem Täter, der einen Teil der vermummten Angreifer zum Tatort fuhr, während der Tat im Auto sitzend auf diese wartete und diese schliesslich wieder mitnahm, damit sie sich möglichst schnell vom Tatort entfernen konnten.