Weil die Beteiligungshandlung in einer psychischen Mitwirkung liegen kann, ist auch eine nicht-aktive, nonverbale oder rein psychische Unterstützung möglich. Eine solche kann sich naturgemäss kaum anders als in einer blossen Anwesenheit manifestieren. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die physische Anwesenheit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als tatbestandsmässige Beteiligung zu qualifizieren ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 328 vom 26.01.2023 E. IV.16.2). Im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB erwog das Bundesgericht, die Beteiligung könne auf jede Art erfolgen, solange sie an Ort und Stelle in das Geschehen eingreife.