Der einzelne Täter muss nicht in dem Ausmass am Geschehen teilnehmen, wie es zur Entstehung des Raufhandels erforderlich ist. Sofern drei sich tätlich bekämpfende Personen beteiligt sind, genügt ein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei (etwa durch Hilfereichungen oder Zustecken von Kampfmitteln) oder eine psychische Mitwirkung (etwa durch Anfeuern, warnende Zurufe oder Ratschläge; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 13 zu Art. 133 StGB). Weil die Beteiligungshandlung in einer psychischen Mitwirkung liegen kann, ist auch eine nicht-aktive, nonverbale oder rein psychische Unterstützung möglich.