66 Darüber hinaus gilt auch die abwehrende Person als Beteiligter; sie ist gemäss Art. 133 Abs. 2 aStGB jedoch nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von Art. 133 aStGB nicht erfasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt nach herrschender Lehre jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als tatbestandsmässige Beteiligung. Der einzelne Täter muss nicht in dem Ausmass am Geschehen teilnehmen, wie es zur Entstehung des Raufhandels erforderlich ist.