Es ist unerheblich, dass die aktive Teilnahme des Auslösers vor dem Eingreifen einer dritten Person am Raufhandel erfolgt ist und er sich in der Folge nur noch passiv verhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11.10.2021 E. 4.3.2). Ebenfalls als Beteiligter gilt, wer vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung vom Raufhandel ausscheidet, weil seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt.