So gilt auch der Auslöser als Beteiligter, wenn es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse (verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen) gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Es ist unerheblich, dass die aktive Teilnahme des Auslösers vor dem Eingreifen einer dritten Person am Raufhandel erfolgt ist und er sich in der Folge nur noch passiv verhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11.10.2021 E. 4.3.2).