Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. aktiv am Raufhandel in einer Weise teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern resp. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Der Begriff der aktiven Beteiligung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. So gilt auch der Auslöser als Beteiligter, wenn es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse (verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen) gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten.