Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Mithin handelt es sich beim Raufhandel um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg im Sinne einer Körperverletzung oder des Todes eintreten muss. Dieser ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift.