65 Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch einen Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem Recht der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Die Beschuldigten begingen das zu beurteilende Delikt am 11. Mai 2019 und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023. Mit dieser erfuhr der vorliegend relevante Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB keine Veränderung.