Beispielsweise waren entgegen dem Anklagesachverhalt nicht alle Bandidos bewaffnet und handelten die Hells Angels und Broncos nicht nur zwecks Einschüchterung, sondern auch zwecks Revierverteidigung. Auch erachtet die Kammer die Wortwahl in der Anklageschrift teilweise für unpassend (so etwa «wilde» Auseinandersetzung, «in Aufregung» geratene Hells Angels und Broncos sowie «unkoordiniertes» Verfolgen der Auskundschafter).