cm klaffende Hautdurchtrennung auf der Kopfhaut im Bereich des Scheitels und Hautdurchtrennung im oberen Hinterhauptsbereich, beides zurückzuführen auf stumpfe Gewalteinwirkung; Hautdurchtrennung oberhalb des äusseren Augenbrauendrittels; Hautabtragungen oberhalb des inneren Augenbrauendrittels und am Nasenrücken; Haut in der Umgebung über dem Nasenrücken leicht bläulich und leicht geschwollen imponierend; geschwollene rechte Hand und Hautabtragungen am rechten Handrücken. Er befand sich nicht in akuter Lebensgefahr (pag. 384.1 ff., pag. 935 ff.). O.________ erlitt u.a. folgende Verletzungen: