Gemäss V.________ rannten zehn bis fünfzehn Männer nach draussen (pag. 545 Z. 138 ff.). Angesichts des soeben Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass sich während der tätlichen Auseinandersetzung auf dem Vorplatz zwei ähnlich grosse Gruppen gegenüberstanden sowie dass mindestens fünfzehn Personen aktiv an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung beteiligt waren. ‒ Verletzungsfolgen Mit B5.________, B6.________, C.________, O.________ und H.________ wurden während der Auseinandersetzung mindestens fünf Personen verletzt: