Stelle er fest, dass Bestrebungen zur Gründung eines neuen Outlaw Motorcycle Clubs in seinem Gebiet in Gang seien, gehe er unvermittelt gegen die Beteiligten vor. Um einen Club am Tragen eines «Colours» zu hindern, bedienten sich schweizerische Outlaw Motorcycle Clubs Drohungen verschiedenster Art gegen Leib, Leben und Eigentum. Diese würden nicht an einen ganzen Club übermittelt, sondern richteten sich in der Regel gegen dessen führende Person, d.h. den Präsidenten (a.a.O., S. 331 f.). In der Territorialität der schweizerischen Outlaw Motorcycle Clubs sei Delinquenz festzustellen, wenn ein Club zwangsweise aufgelöst werde.