55 glementierung des schweizerischen Clubwesens nach einheitlichen Grundprinzipien erlaube (a.a.O., S. 329). Ausgangspunkt für jeden «Back-Colour-MC» sei der Sitz seiner Clublokalitäten. In der jeweiligen Ortschaft und näheren Umgebung bestimme er grundsätzlich autonom, ob und welche anderen Clubs er neben sich dulde. Stelle er fest, dass Bestrebungen zur Gründung eines neuen Outlaw Motorcycle Clubs in seinem Gebiet in Gang seien, gehe er unvermittelt gegen die Beteiligten vor.