5440 Z. 181), äusserte sich gegenüber der Polizei relativ ausführlich dazu, wie es zur Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 kam und zu den damaligen Gegebenheiten in der schweizerischen Motorradclubszene (pag. 5436 ff., pag. 5453 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz hingegen berief er sich weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 5490 ff., pag. 6301 ff.). Wenngleich Q.________ teilweise sichtlich bemüht war, sich an die clubinterne Sprachregelung zu halten (so, als er angab, man habe den Bandidos «so friedlich wie möglich» «sagen» wollen, dass sie nicht erwünscht seien;