517 Z. 279 ff.). Zudem informierte sie die Staatsanwaltschaft im Nachgang an ihre dritte Einvernahme, auf eine ihr am Vortag gestellte Frage nicht richtig geantwortet zu haben (pag. 569). Bezeichnend für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist sodann, dass sich B1.________ und AB.________ über ihre Aussagefreudigkeit empörten (pag. 3548, Relevante Gespräche Teil 3, S. 36 f.).