und diese vor der Strafverfolgung zu schützen (so, als er wider seiner Erstaussage an seiner zweiten Einvernahme behauptete, neben ihm und V.________ seien noch zwei/drei Personen im Clublokal verblieben resp. es seien nicht alle bis nach ganz oben gegangen, sondern hätten vor dem Clublokal geschaut [pag. 1831 Z. 74, pag. 1844 Z. 281 ff., pag. 1845 Z. 296 ff.] und er keine Angaben zum Verhalten seitens der Bandidos machen wollte [pag. 1847 Z. 367 ff.