Wie das unter E. III.10.3.1.g hiervor wiedergegebene Telefonat zwischen B1.________ und AB.________ vom 30. Juni 2019 zeigt, befürchtete A.________ berechtigterweise Repressalien. Ihm drohten aufgrund seiner am 12. Juni 2019 gemachten Aussagen clubintern «Lämpen». An besagter vierten und fünften Einvernahme gestand A.________ ein, man habe in der Schweiz einen Ableger des Motorradclubs der Bandidos eröffnen wollen. Er sei gegen Ende Februar 2019 angefragt worden, ob er mitmachen wolle. Aus Dummheit habe er zugesagt. Er wäre für den Schutz zuständig gewesen (pag. 4055 Z. 436 ff.).