__ auch im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, jeweils unter Verweis auf sein Aussageverweigerungsrecht, kaum Aussagen. Einzig an seiner vierten und fünften Einvernahme war er zur Aussage bereit, wobei er die Staatsanwaltschaft vorgängig mit einem Schreiben bediente, lautend wie folgt: «Ich, A.________, bin bereit, zu meinem Tathergang Auskunft zu geben. Da ich aber mit möglichen Repressalien rechnen müsste, werde ich nur über meinen persönlichen Tathergang Auskünfte machen und keine Namen nennen» (pag. 4059; ferner pag. 4044 Z. 31 ff.). Wie das unter E. III.10.3.1.g hiervor wiedergegebene Telefonat zwischen B1.________ und AB.