9744 ff.). Wenngleich seine oberinstanzlichen Aussagen nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitragen, untermauern sie die Wertvorstellungen und Verhaltensmuster der Mitglieder, Prospects und Supporter von Motorradclubs, wonach Interventionen durch die Strafverfolgungsbehörden nicht unterstützt und diesen gegenüber keine Angaben gemacht werden (dazu E. III.10.6 hiernach). Bezeichnenderweise machte A.________ auch im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, jeweils unter Verweis auf sein Aussageverweigerungsrecht, kaum Aussagen.