Er wurde erstinstanzlich rechtskräftig wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B6.________ und Raufhandels schuldig erklärt. Oberinstanzlich als Zeuge zur Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 befragt, machte A.________ wenig glaubhaft geltend, sich nicht mehr erinnern zu können (pag. 9746 Z. 1 f.). Er antwortete auf sämtliche Fragen zur Sache mit «Ich kann mich nicht erinnern» (pag. 9744 ff.).