es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, sofern sie sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E. 2.3.2). 10.2 Verfügbare Beweismittel und oberinstanzliche Beweiswürdigung Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet.