25 Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es – wie soeben ausgeführt – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf.