Das führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E. 2.3 und 6B_299/2020 vom 13.11.2020 E. 2.3.3). Es ist das Recht jeder beschuldigten Person, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als