113 Abs. 1 StPO normierten Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung einzubeziehen. Das führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E. 2.3 und 6B_299/2020 vom 13.11.2020 E. 2.3.3).