Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist mithin verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Indes ist es mit der Unschuldsvermutung wie auch dem in Art. 113 Abs. 1 StPO normierten Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung einzubeziehen.