Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Mit Blick auf die Ausprägung des Grundsatzes «in dubio pro reo» muss ein Sachverhalt nach der Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er der angeklagten Person zur Last gelegt werden kann.